Immobilienbewertung und exakte Wertgutachten
Hamburg, Barmstedt, Lübeck, Norddeutschland!
Es gibt keine Immobilien, die wir nicht bewerten können
Sie müssen im Fall der Fälle auf Ihre Immobilie Erbschaft- oder Schenkungssteuer zahlen. Um deren Höhe zu bestimmen, setzt das Finanzamt den sogenannten „gemeinen Wert“ fest. Weil dazu aber kein Finanzbeamter persönlich durch Ihre Immobilie läuft und sie fachmännisch inspiziert, wird der Wert sehr häufig zu hoch geschätzt.
Höher, als wenn unabhängige Sachverständige wie wir ein Wertgutachten erstellen. Wenn Sie also an dieser Stelle Steuern sparen möchten, kommen Sie gern auf uns zu. Mit unseren Gutachten erhalten Sie den Nachweis des niedrigen gemeinen Werts.
Ist ein Verwandter verstorben und der Nachlassgegenstand eine Immobilie, können Sie als Pflichtteilsberechtigter verlangen, dass sie bewertet wird. Dadurch kann der Pflichtanteil, der Ihnen zusteht, ermittelt werden.
Für diesen Bewertungsfall haben Sie sich im Optimalfall mit der Gegenseite auf einen Sachverständigen geeinigt sowie darauf verständigt, dass das erstellte Verkehrswertgutachten für beide Parteien bindend sein soll. Wenn nicht – auch kein Problem – auch dann bewerten wir Ihre Immobilie.
Wenn Sie eine Immobilie als Kapitalanlage kaufen, profitieren Sie nicht nur von den Mieteinnahmen, sondern können auch die Anschaffungskosten wegen Abnutzung von der Steuer absetzen („AfA“). Der Fiskus geht davon aus, dass ein Gebäude mit den Jahren abnutzt, dadurch jedes Jahr an Wert verliert und am Ende der Nutzungsdauer wertlos ist.
Der Käufer kann daher die Anschaffungs- und Herstellungskosten verteilt über viele Jahre von der Steuer absetzen. Voraussetzung dafür ist aber, dass er die Immobilie vermietet. Die Abschreibung verläuft linear, d. h. der Prozentsatz der Absetzung bleibt jedes Jahr gleich.
Die Anschaffungskosten, also der Kaufpreis, werden vom Finanzamt gesplittet auf das Gebäude und auf das Grundstück, denn dies kann sich nicht abnutzen und an Wert verlieren.
Die anteiligen Kosten für Grund und Boden werden also abgezogen. Hat der Fiskus die Aufteilung des Kaufpreises auf Immobilie und Grund & Boden ungünstig geschätzt? Dann lassen Sie sich von uns ein Wertgutachten erstellen, das keine bloße Schätzung, sondern sachverständig begründet ist.
Wenn Sie eine Immobilie verkaufen möchten, wollen Sie einerseits den Kaufpreis nicht zu hoch ansetzen, um keine potentiellen Käufer abzuschrecken. Andererseits aber auch nicht zu wenig verlangen und dadurch Geld verlieren. Lassen Sie Ihr Haus bzw. Ihre Wohnung schätzen, erfahren Sie so den Marktwert und gehen entspannt in die Verkaufsverhandlungen.
Möchten Sie eine Immobilie kaufen gilt umgekehrt, worauf es auch beim Verkauf ankommt: Lassen Sie die Wunschimmobilie erstmal neutral schätzen, bevor Sie zuschlagen. So ärgern Sie sich hinterher nicht und vermeiden eine unnötig hohe Kreditbelastung.
Sie heiraten? Dann erstmal herzlichen Glückwunsch. Sie möchten dabei auf Nummer sicher gehen? Eine kluge Entscheidung. Als Immobiliengutachter können wir für Sie den Verkehrswert Ihrer Immobilie zum Zeitpunkt der Eheschließung ermitteln. Das kann wichtig werden, wenn Sie – im Fall einer Scheidung – eine während der Ehe eingetretene Wertsteigerung des Anfangsvermögens über den Zugewinnausgleich begleichen müssen.
Klingt unromantisch? Das verstehen wir. Aber das Leben ist nicht berechenbar, und wir haben schon viele erleichterte Gesichter gesehen, die sich im Nachhinein über ihre Vorsicht gefreut haben.
Sie lassen sich scheiden? Gehörte einem der Noch-Ehepartner zum Heiratszeitpunkt eine Immobilie, ändert sich daran auch im Fall einer Scheidung nichts. Aber: Das Anfangsvermögen sowie das privilegierte Vermögen werden von dem Endvermögen abgezogen, das bei Beendigung des Güterstandes vorhanden ist. Eine während der Ehe eingetretene Wertsteigerung des Anfangsvermögens müssen sie also über den Zugewinnausgleich begleichen. Als zertifizierte Sachverständige ermitteln wir für Sie den Verkehrswert der Immobilie zum Zeitpunkt der Scheidung.
Ist Ihre Immobilie durch das Recht eines anderen belastet (z. B. Erbbaurecht), stellt sich für Sie bei einer Verkaufsabsicht oder steuerlichen Bewertung logischerweise die Frage, was die Immobilie ohne die Belastung wert wäre und um wieviel der Wert durch die Belastung gemindert wird.
Da die Belastungen bei einem Kauf oft „mit dem Grundstück übergehen“, d. h. bestehen bleiben, wird ein potentieller Käufer natürlich nur einen Preis „abzüglich der Belastung“ zahlen. Wollen Sie also wissen, wieviel Sie für Ihre Immobilie fordern können, sind sie mit einer fundierten Immobilienschätzung auf der rechtssicheren Seite.
Oder wollen Sie wissen, was Ihr Recht wert ist, damit Sie der Eigentümer der Immobilie auszahlen kann? Um zu erfahren, was Sie fordern können, helfen wir Ihnen gern mit einem entsprechenden Immobiliengutachten.
Wir bewerten für Sie
Verlassen Sie sich bei unseren Wertgutachten auf
Wir sind nicht nur Sachverständige für Immobilienbewertung, sondern auch Diplom-Wirtschaftsingenieure und Lars Nickel ist Rechtsanwalt für Immobilienrecht. Genau deshalb wissen wir, worauf es bei einem Marktwertgutachten ankommt. Mit umfassender Marktkenntnis bewerten wir Ihr Haus auf Sylt, in Hamburg, Schleswig-Holstein oder auch Mecklenburg Vorpommern.